AGB Fachhandel

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf an gewerbliche Händler

§ 1 Geltungsbereich


(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.


(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten für gegenwärtige aber auch alle zukünftigen Geschäfte mit dem Handelspartner, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.


(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Handelspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag in Textform bzw. unsere Bestätigung in Textform maßgebend.


(4) Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Handelspartners erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.


(5) Eine Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann vom Handelspartner bei WIMMER per E-Mail unter info@wimmer-wohnkollektionen.de angefordert werden und unter www.wimmer-wohnkollektionen.de/agb eingesehen werden.


§ 2 Vertragsschluss


(1) Ein Vertrag kommt durch ein Angebot des Handelspartners (Bestellung) und die Auftragsbestätigung in Textform von WIMMER zustande.


(2) Bis zur Annahme der Bestellung ist WIMMER frei, die vom Handelspartner gewünschte Ware anderweitig zu veräußern.


§ 3 Erfüllungsort


(1) Erfüllungsort für beide Parteien ist der Ort, an dem WIMMER die Ware beim Handelspartner vereinbarungsgemäß anliefert (Bringschuld). Die Übergabe erfolgt an der Lieferrampe des Handelspartners.

(2) Bei Selbstabholung durch den Handelspartner ist der Erfüllungsort der Ort, an dem WIMMER die Ware an den Handelspartner oder an eine vom Handelspartner zur Abholung beauftragten Person übergibt.

§ 4 Gefahrenübergang


(1) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den Handelspartner über.


(2) Bei Selbstabholung geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Handelspartner über, sobald die Ware die Verladegeräte des Abholstandortes von WIMMER (z.B. Hubwagen) verlässt.


§ 5 Lieferung


(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der Bestellung in Deutschland bei einem Mindestbestellwert von 500,00 EUR netto frei Haus.

(2) Für Lieferungen in andere Länder muss eine gesonderte Vereinbarung über die Lieferkosten mit WIMMER geschlossen werden.

(3) Der Handelspartner ist verpflichtet, eine entsprechende Vorkehrung zur fachgerechten Entladung der Ware sicherzustellen (z.B. Rampe).


(4) WIMMER ist berechtigt, eine Teillieferung vorzunehmen. Der Handelspartner ist nicht berechtigt wegen einer handelsüblichen Teillieferung die Annahme zu verweigern.


§ 6 Selbstabholung


Eine Selbstabholung der bestellten Ware ist nur möglich, wenn die zur Abholung eingesetzten Fahrzeuge in ihrer technischen Ausrüstung für den Transport der bestellten Ware geeignet und den Verladegeräten des Abholstandorts von WIMMER angepasst sind.


§ 7 Rügeobliegenheit


Es gilt die gesetzliche Rügepflicht nach § 377 HGB.


§ 8 Lieferzeiten, Termine und Fristen


(1) Lieferzeiten, Termine und Fristen für die Lieferung bzw. Leistungserbringung durch WIMMER sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn diese in der Auftragsbestätigung in Textform als verbindlich gekennzeichnet sind.


(2) Der Beginn vereinbarter Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Handelspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.


(3) Veranlasst der Handelspartner Änderungen an der Bestellung, führt dies zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeiten.


(4) Die Ausführung der Leistung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von WIMMER, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch WIMMER verschuldet. WIMMER wird den Handelspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und etwaige bereits erfolgte Gegenleistungen des Handelspartners unverzüglich erstatten.


(5) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Pandemie, oder auf ähnliche, nicht vom Verkäufer zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Lieferzeiten und alle weiteren Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.


§ 9 Annahmeverzug


(1) Kommt der Handelspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist WIMMER berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.


(2) Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.


§ 10 Preise und Zahlungsweise


(1) Die Preise ergeben sich aus den bei Bestellung durch den Handelspartner aktuellen Preislisten von WIMMER. Die Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und gegebenenfalls zuzüglich Versandkosten. Die aktuellen Preislisten können per E-Mail unter info@wimmer-wohnkollektionen.de angefordert werden.


(2) Sollte nichts anderes vereinbart sein, sind Zahlungen innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungszugang fällig.


(3) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen.


(4) Bei Abwicklung der Zahlung über eine Zentralregulierung gilt die Zahlung erst als schuldbefreiend geleistet, wenn die Zahlung bei WIMMER eingegangen ist.


(5) Eingehende Zahlungen werden immer gegen den ältesten offenen Rechnungsbetrag verrechnet.


(6) WIMMER behält sich vor, Bestellungen nur gegen Vorauszahlung oder angemessene Sicherheitsleistung auszuführen, wenn Zahlungsbedingungen im Vorfeld nicht eingehalten wurden oder WIMMER Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Handelspartners in Frage stellen. In diesen Fällen wird WIMMER den Handelspartner informieren und ihm eine angemessene Frist für die Vorauszahlung bzw. Stellung von Sicherheiten einräumen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist, kann WIMMER die Erfüllung der offenen Leistungen verweigern und von den mit dem Handelspartner geschlossenen Verträgen, noch nicht erfüllten Verträgen zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Handelspartners sind insoweit ausgeschlossen.
Die Geltendmachung weiterer Rechte von WIMMER bleibt hiervon unberührt.

§ 11 Forderungsabtretung


WIMMER ist berechtigt, Forderungen, die ihr aus einem Vertragsverhältnis mit dem Handelspartner zustehen, an Dritte abzutreten.


§ 12 Eigentumsvorbehalt


(1) WIMMER behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag und sämtlicher sonstiger Forderungen vor.
Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich WIMMER nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.


(2) Der Handelspartner ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht vollständig auf ihn übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Der Handelspartner tritt WIMMER bereits jetzt die ihm in einem Schadensfalle gegen die Versicherung zustehenden Ansprüche ab und verpflichtet sich, die Abtretung gegenüber der Versicherung anzuzeigen. WIMMER nimmt die Abtretung an.


(3) Der Handelspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiter zu veräußern.


(4) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, ist der Handelspartner verpflichtet, WIMMER unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Teil oder die gesamte gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, WIMMER die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Handelspartner für den WIMMER entstandenen Ausfall.


(5) WIMMER ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Handelspartner seine Leistungspflichten aus dieser Regelung zum Eigentumsvorbehalt verletzt und eine ihm von WIMMER zur Leistung gesetzte angemessene Frist ergebnislos verstrichen ist. Nach der Rücktrittserklärung ist WIMMER berechtigt, die Vorbehaltswaren zurückzufordern. Die für die Rücknahme der Ware entstehenden Kosten sind vom Handelspartner zu tragen.


(6) Rückgenommene Vorbehaltsware darf von WIMMER verwertet werden. Der Erlös wird nach Abzug eines angemessenen Betrags für die Kosten, die für die Verwertung angefallen sind, mit den offenen Forderungen gegen den Handelspartner verrechnet.


§ 13 Rücktritt vom Vertrag


(1) Wimmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich der Vertragspartner mit Zahlungen im Rückstand befindet und WIMMER ihm eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat.

(2) Der Rücktritt vom Vertrag muss ausdrücklich mindestens in Textform erklärt werden. In der Herausgabeforderung oder eine Pfändung der Vorbehaltsware ist keine Rücktrittserklärung zu sehen.


(3) Weitere gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.


§14 Zurückbehaltungsrecht


Der Handelspartner darf nicht mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese nicht rechtskräftig durch Urteil oder Gerichtsbeschluss festgestellt sind oder von WIMMER unbestritten bleiben, es sei denn, sein Gegenanspruch beruht auf dem gleichen Vertragsverhältnis.


§ 15 Zahlungsverzug


(1) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.


(2) Der Zahlungsverzug tritt automatisch – auch ohne Mahnung – 10 Tage nach Rechnungsstellung ein, es sei denn es wurde mit dem Handelspartner eine andere Zahlungsfrist in Textform vereinbart.


§ 16 Gewährleistung


(1) Gewährleistungsrechte des Handelspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.


(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von WIMMER gelieferten Ware beim Handelspartner. Gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung bleiben hiervon unberührt.


(3) In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).


(4) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Geringfügige Abweichungen sind keine Mängel.


(5) Unwesentliche oder materialtypische Abweichungen – soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (z. B. Massivhölzer, Furniere) liegen – in Qualität, Farbe, Abmessung und Ausführung des Vertragsgegenstandes (z. B. Farb- und Strukturunterschiede, Verwachsungen, Unregelmäßigkeiten, Druckstellen, Äste, Harzgallen, Haar- und Kreuzrisse und Spannungen, Drehwuchs) gelten ausdrücklich nicht als Mangel. Auch Abweichungen von Mustern, Angaben zu Abmessungen, Ausführungen, Oberflächen und Farben in Prospekten und Werbematerialien durch produktionstechnische Änderungen oder Verbesserungen begründen ausdrücklich keinen Mangel.


(6) Werden vom Handelspartner oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(7) Im Fall, dass eine gelieferte Ware bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft sein sollte, kann WIMMER vorbehaltlich einer fristgerechten Mängelrüge wählen, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung geleistet wird. Zur Nachbesserung ist WIMMER eine angemessene Frist einzuräumen.
Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.


(8) WIMMER ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.


(9) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Handelspartner – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.


(10) Zum Zweck der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von WIMMER gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Handelspartners verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.


(11) Rückgriffsansprüche des Handelspartners gegen WIMMER bestehen nur insoweit, als der Handelspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Handelspartners gegen WIMMER gilt ferner § 17 entsprechend.


§ 17 Haftung


(1) Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.


(2) Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von WIMMER einzuholen.


§ 18 Bildmaterial und Unterlagen


(1) Alle von WIMMER an den Handelspartner überlassenen Abbildungen, Unterlagen, Broschüren und Muster, usw., sind urheberechtlich und/oder markenrechtlich geschützt.


(2) Diese Werke und Muster dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung von WIMMER verwendet, vervielfältigt, verbreitet, bearbeitet und/oder umgestaltet werden. Die anlassbezogene kostenlose Abgabe der zu Werbezwecken dem Handelspartner von WIMMER zur Verfügung gestellten Broschüren und Mustern an Endkunden des Handelspartners in angemessenem Umfang ist von dem Verbot nicht umfasst.

(3) Soweit WIMMER dem Handelspartner Abbildungen, Unterlagen Broschüren und Muster, usw. zur Verfügung stellt, bleiben diese im Eigentum von WIMMER. Diese sind bei einer Verletzung des Urheber- und/oder Markenrechts, bei Vertragsbeendigung oder bei erheblichen Verstößen gegen diese AGBs WIMMER auf Verlangen unverzüglich nicht mehr zu verwenden.


§ 19 Schlussbestimmungen


(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von WIMMER. (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist, also kein Kaufmann/keine Kauffrau ist.) WIMMER ist allerdings berechtigt, jedes ansonsten zuständige Gericht anzurufen.

 

letzte Aktualisierung: 08.09.2022